Schwerpunktaktion 2025/2026

Thema:
Sichere Radfahr­mobilität

  • Immer mehr Menschen nutzen das Rad oder das Pedelec für ihre täglichen Wege. Auch zum Pendeln sowie im weiteren beruflichen Arbeitsalltag wird das Fahrrad immer beliebter. Doch mit Zunahme der Rad- und Pedelecnutzung steigen auch die Unfälle. Die Schwerpunktaktion 2025/26 des Deutschen Verkehrssicherheits­rates, der Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen beleuchtet mögliche Ursachen dieser Unfälle und liefert alltagstaugliche Tipps und Hinweise für die richtige Ausstattung, die wichtigsten Verkehrsregeln und sicheres Radfahren im Straßenverkehr.

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„Richtiges Abstellen“

Das Abstellen von Fahrrädern und Pedelecs zählt zum Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine speziellen Parkverbote für Fahrräder. Sie dürfen dann auf Gehwegen stehen, solange andere Menschen (egal ob zu Fuß, im Rollstuhl, mit Rollator oder bspw. mit einem Kinderwagen) dadurch nicht eingeschränkt werden. Rettungswege, Hauseingänge sowie Ein- und Ausfahrten müssen dabei immer freigehalten werden. Das korrekte Abstellen betrifft vor allem auch die größeren und häufig sperrigeren Lastenräder. Am rechten Fahrbahnrand dürfen Fahrräder längs parken, müssen bei Dunkelheit aber gut zu sehen sein.

Fahrräder und Pedelecs dürfen abgestellt werden:

  • an Fahrradstellplätzen,
  • platzsparend auf dem Gehweg, wenn sie dabei niemanden einschränken,
  • platzsparend auf Kfz-Parkplätzen und
  • längs am rechten Fahrbahnrand, wenn sie bei Dunkelheit gut zu sehen sind. 

Voraussetzung ist, dass das Fahrrad oder Pedelec betriebsbereit ist und nur vorübergehend abgestellt wird. Dies gilt auch für die Räder von Verleih- oder Sharing-Unternehmen. Kaputte oder aussortierte Fahrräder dürfen nicht im öffentlichen Raum durch Abstellen „entsorgt“ werden.

Befahren des Gehweges

Das Befahren des Gehweges erhöht nachweislich das Unfallrisiko, sowohl für zu Fuß Gehende, als auch für Rad- und Pedelecfahrende. Radfahren auf dem Gehweg stellt eine Gefahr dar…

  • … weil zu Fuß Gehende oft nicht mit Radfahrenden auf dem Gehweg rechnen, und unerwartet ihre Richtung ändern können,
  • Kinder, Hunde oder Gegenstände plötzlich im Weg sein können und/oder
  • Unebenheiten oder kleine Gegenstände auf dem Weg übersehen werden.

Zudem bewegen sich Rad- und Pedelecfahrende mit höheren Geschwindigkeiten, als Menschen zu Fuß, was zu einem hohen Unfallrisiko auf dem Gehweg führen kann. Besonders gefährlich sind Gehwegfahrten, wenn sie entgegen der Fahrt-/Laufrichtung stattfinden und über Querstraßen führen. Dann werden Rad- und Pedelecfahrende schnell vom kreuzenden Verkehr übersehen und können z.B. von einem Pkw erfasst werden.

Gehwege dürfen daher nur dann mit dem Fahrrad oder Pedelec befahren werden, wenn sie mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (VZ 1022-10) ausgeschildert sind. Ansonsten gilt: Absteigen und schieben!