Schwerpunktaktion 2025
Thema:
Sichere Radfahrmobilität
- Immer mehr Menschen nutzen das Rad oder das Pedelec für ihre täglichen Wege. Auch zum Pendeln sowie im weiteren beruflichen Arbeitsalltag wird das Fahrrad immer beliebter. Doch mit Zunahme der Rad- und Pedelecnutzung steigen auch die Unfälle. Die Schwerpunktaktion 2025 des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, der Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen beleuchtet mögliche Ursachen dieser Unfälle und liefert alltagstaugliche Tipps und Hinweise für die richtige Ausstattung, die wichtigsten Verkehrsregeln und sicheres Radfahren im Straßenverkehr.
„Verkehrsflächen“
Gibt es für Radfahrende keine eigenen Verkehrsflächen, müssen sie auf der Fahrbahn fahren. Eine Ausnahme bilden hier die Kinder. Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie, von acht bis zehn dürfen sie den Gehweg zum Radfahren nutzen. Eine erwachsene Aufsichtsperson darf ein Kind bis zum Alter von acht Jahren auf dem Gehweg mit dem eigenen Fahrrad begleiten.

Radwege sind nur mit Fahrrädern, Pedelecs und E-Scootern zu befahren. Für Verkehrsteilnehmende dieser Fahrzeuge gilt bei diesem Zeichen eine Nutzungspflicht, d.h. sie müssen den Radweg zum Fahren nutzen.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Nutzende von Fahrrädern, E-Scootern und Pedelecs ein angepasstes Tempo bis hin zu Schrittgeschwindigkeit fahren und besondere Rücksicht nehmen, da der Weg auch von zu Fuß Gehenden genutzt werden darf. Auch hier besteht eine Nutzungspflicht.

Hier sind der Gehweg und der Radweg optisch voneinander getrennt. Nutzende von Fahrrädern, E-Scootern und Pedelecs müssen auf der Radwegseite fahren und Vorsicht walten lassen. Es besteht Nutzungspflicht. Die Gehwegseite dürfen nur zu Fuß Gehende und Kinder bis zehn Jahren auf dem Rad nutzen.

Nutzung ist hier nur für zu Fuß Gehende erlaubt. Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren müssen und Kinder bis zehn Jahren dürfen hier Rad fahren.

Fahrräder und Pedelecs dürfen hier fahren, müssen aber dem Fußverkehr Vorrang gewähren und ihr Tempo an diesen anpassen (Schrittgeschwindigkeit). Es besteht keine Nutzungspflicht für Rad- oder Pedelecfahrende.

Hier dürfen nur Fahrräder, Pedelecs und E-Scooter fahren. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Zusatzschilder können den motorisierten Verkehr zulassen.
Auch wichtig:

Der Schutzstreifen wird durch eine unterbrochene, gestrichelte Linie markiert und ist Teil der Fahrbahn. Motorisierter Verkehr darf hier nur ausnahmsweise fahren, z.B. um dem Gegenverkehr auszuweichen. Das Halten und damit auch das Parken ist hier verboten.

Der Radfahrstreifen wird mittels durchgezogener Linie von der Fahrbahn als Sonderweg abgetrennt und häufig mit Fahrrad-Piktogrammen und Richtungspfeilen gekennzeichnet. Er ist kein Bestandteil der Fahrbahn und darf vom motorisierten Verkehr nicht befahren werden. Es besteht Nutzungspflicht für Fahrradfahrende.