Schwerpunktaktion 2020
Thema:
Mobilität
- Der Straßenverkehr befindet sich derzeit im Umbruch und neue Formen der Mobilität entstehen: Der Klimawandel rückt Elektrofahrzeuge in den Fokus, neue Arten der Fortbewegung wie E-Scooter (Elektro-Tretroller) treten auf den Plan. Die Verbindung von öffentlichen und individuellen Verkehrsmitteln sowie E-Mobilität bieten neue Chancen. Auch Fahrgemeinschaften besitzen nach wie vor ihre Berechtigung. Dieses Thema beleuchtet die Schwerpunktaktion 2020 des DVR, der Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen.
Mögliche Ursachen:
„E-Scooter“
Beim Einsatz elektrisch angetriebener Tretroller, sogenannter E-Scooter, gibt es einiges zu beachten: So haben E-Scooter im Vergleich zum Fahrrad erheblich kleinere Räder. Der Schwerpunkt des Fahrzeugs liegt hoch, der Lenker ist schmal. Die kleinen Räder bauen nur wenig Stabilisierungskräfte auf und bleiben an Bordsteinkanten, Schlaglöchern und anderen Fahrbahnunebenheiten gerne hängen. Dies kann zu Stürzen und Unfällen führen. Um einen stabilen Stand zu haben, stellt man die Füße entweder in Längsrichtung oder etwas schräg zur Fahrtrichtung auf das Trittbrett, ähnlich wie beim Snowboardfahren. Festes Schuhwerk ist unabdingbar für einen sicheren Stand. Wenn das Fahrzeug keinen Fahrtrichtungsanzeiger („Blinker“) besitzt, muss man beim Abbiegen Handzeichen geben.
Rücksicht und Vorsicht
Die Verkehrswege teilt man sich mit anderen. Wer auf Radverkehrsflächen unterwegs ist, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Schnelleren Radfahrenden muss das Überholen ermöglicht werden. Auf gemeinsamen Wegen dürfen Menschen, die zu Fuß unterwegs sind, nicht behindert oder gefährdet werden. Wer auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss besonders darauf achten, nicht übersehen zu werden und nicht in den toten Winkel zu geraten.
Ausstattung
E-Scooter benötigen entsprechend der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zwei voneinander unabhängige Bremsen, ein Front- und ein Rücklicht sowie nach vorn, nach hinten und seitlich wirkende Reflektoren und eine helltönende Glocke. Sie müssen eine allgemeine Betriebserlaubnis haben und versichert sein, was man an der aufgeklebten Versicherungsplakette erkennt. Fahrtrichtungsanzeiger („Blinker“) sind zulässig, aber nicht zwingend erforderlich.
Wo dürfen E-Scooter fahren?
Gefahren werden darf auf baulich angelegten Radwegen, auf Radfahrstreifen und Fahrradstraßen. E-Scooter dürfen auch auf getrennten und auf gemeinsamen Geh- und Radwegen unterwegs sein, nicht aber auf reinen Gehwegen. Das Schild „Radverkehr frei“ gilt nicht für E-Scooter. Fußgängerzonen sind ebenfalls tabu. Wenn beschilderte Gehwege (Zeichen 239) für E-Scooter freigegeben sind, erkennt man das an dem Schild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“. Nur wenn die genannten Wege nicht vorhanden sind, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Außerorts dürfen die Seitenstreifen der Fahrbahn genutzt werden.
Finger weg vom Alkohol
E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille kann man bei Fahrunsicherheiten bestraft werden und seinen Führerschein verlieren. Bei unauffälligem Verhalten gibt es ab 0,5 Promille auf jeden Fall ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Sicher fährt, wer sich an den Grundsatz hält: Wer fährt, trinkt nicht, und wer trinkt, fährt nicht.
Was also tun?
- Wählen Sie das Fahrzeug entsprechend der zu fahrenden Strecke: Gewicht, Abmessungen, Motorleistung, Akku-Reichweite und Fahrkomfort sind die entscheidenden Größen.
- Bevor man sich mit einem E-Scooter in den Großstadtverkehr begibt, sollte man sich auf einem verkehrsarmen Parkplatz mit dem Fahrzeug und dem Fahrverhalten vertraut machen.
- Fahren Sie nur auf erlaubten Verkehrsflächen: Auf Fahrradwegen, Fahrradstreifen sowie gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Sind diese nicht vorhanden, muss der E-Scooter auf der Fahrbahn gefahren werden.
- Behindern Sie andere nicht beim und durch das Abstellen des Fahrzeugs.
- Wir empfehlen Ihnen, einen Helm zu tragen. Er kann helfen, Unfallfolgen, z.B. bei einem Sturz, abzumildern.
- Achtung: Das Nutzen eines E-Scooters ohne Versicherungsschutz kann nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat darstellen!
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